17.07.2013 · Fachbeitrag · Hessisches Finanzgericht
Kein Haftungsprivileg unter Geschäftsführern
| Der Geschäftsführer verteidigte sich gegen eine Haftungsinanspruchnahme damit, er sei nur für den technischen Bereich der Geschäftsführung zuständig gewesen, der kaufmännische Bereich obliege ausschließlich einem anderen Geschäftsführer. Dies sei bereits im Zeitpunkt seiner Bestellung zum Geschäftsführer mündlich vereinbart worden. Ihm sei in der Folgezeit auch nie Einblick in die kaufmännischen Unterlagen gewährt worden. Auf die von ihm an den Gesellschaftergeschäftsführer gerichtete Frage, ob die GmbH ihren öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachkomme, habe dieser ihn auf Auskünfte des damaligen Steuerberaters der GmbH verwiesen, demzufolge Steuern und Sozialabgaben entrichtet würden. |
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