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  • 17.07.2013 · Fachbeitrag · Hessisches Finanzgericht

    Kein Haftungsprivileg unter Geschäftsführern

    | Der Geschäftsführer verteidigte sich gegen eine ­Haftungsinanspruchnahme damit, er sei nur für den technischen Bereich der Geschäftsführung ­zuständig ­gewesen, der kaufmännische Bereich obliege ausschließlich ­einem anderen Geschäftsführer. Dies sei bereits im Zeitpunkt seiner ­Bestellung zum Geschäfts­führer mündlich vereinbart worden. Ihm sei in der Folgezeit auch nie Einblick in die kaufmännischen Unterlagen gewährt worden. Auf die von ihm an den Gesellschaftergeschäftsführer gerichtete Frage, ob die GmbH ­ihren öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nach­komme, habe dieser ihn auf Auskünfte des damaligen Steuerberaters der GmbH verwiesen, demzufolge Steuern und Sozialabgaben entrichtet ­würden. |