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  • · Fachbeitrag · Innergemeinschaftliche Lieferung

    Doloses Hineinliefern in Umsatzsteuerkarussell ohne Verschleierung des Abnehmers

    von RA Dr. Markus Adick, Flick Gocke Schaumburg, Bonn

    Der BFH konnte aufgrund der Feststellungen des FG nicht konkret prüfen, ob ein „USt-Karussellgeschäft“ vorliegt und hat ausgeführt, dass allein der (simple) Hinweis auf ein solches Geschäft keine tatsächlichen Feststellungen ersetze. So sei dem Urteil nicht zu entnehmen, welche Abnehmer im Bestimmungsland ihre steuerlichen Pflichten in Hinterziehungsabsicht nicht erfüllt haben und ob dies der Klägerin bekannt war (BFH 17.2.11, V R 30/10, Abruf-Nr. 112384).

    Sachverhalt

    Die Klägerin bezog Lieferungen von der P-GmbH und führte innergemeinschaftliche Lieferungen an drei Abnehmerfirmen aus. Deren Geschäftsführer wurde wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Nach den Feststellungen in dem gegen ihn geführten Verfahren hatte er die Abnehmerfirmen und die P-GmbH als reine Strohfirmen ausschließlich zum Zwecke der USt-Hinterziehung gegründet. Die Klägerin habe die von der P-GmbH erworbenen Handys absprachegemäß an die Abnehmerfirmen verkauft. Von dort seien sie wieder in ein USt-Karussell eingeschleust worden.

     

    Das FA erließ aufgrund dieser Erkenntnisse geänderte USt-Bescheide gegen die Klägerin. Es nahm den Standpunkt ein, der Vorsteuerabzug und die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftlichen Lieferungen seien zu versagen, weil der Vorstand der Klägerin von deren Einbindung in ein USt-Karussell gewusst habe. Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG ab.