· Fachbeitrag · Insolvenzrecht
Restschuldbefreiung und Steuerstraftaten: Das sind die rechtlichen Rahmenbedingungen
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
| Die Tatsachen, aus denen sich nach Ansicht des Gläubigers ergibt, dass der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung eine Steuerstraftat des Schuldners zugrunde liegt, können nachträglich angemeldet werden. Das FA darf durch Bescheid feststellen, dass ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn er diesem Umstand isoliert widersprochen hat. Das hat der BFH entschieden. |
Sachverhalt
Über das Vermögen des Klägers (K) wurde 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. Dem lag ein Eigenantrag nebst Antrag auf Restschuldbefreiung zugrunde. Vor dem für 10/2015 anberaumten Prüfungstermin meldete das beklagte FA Abgabenforderungen i. H. v. mehr als 116.000 EUR an, ohne auf einen Zusammenhang mit einer Steuerstraftat hinzuweisen. Den Abgabenforderungen lagen u. a. ESt- und US-Bescheide für die Jahre 2007 und 2009 bis 2011 zugrunde. Letztlich wurden die Forderungen, ohne dass K als Schuldner widersprochen hatte, am 5.11.15 im Wesentlichen wie angemeldet zur Insolvenztabelle festgestellt. Mit Strafbefehl vom 6.4.16 wurde K rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Dabei ging es um einen Betrag i. H. v. mehr als 65.000 EUR aus ESt 2007 und 2009 bis 2011 sowie USt 2009 bis 2011. Im Anschluss beantragte das FA, die Insolvenztabelle dahin gehend zu ergänzen, dass es sich bei den o. a. Abgabenforderungen i. H. e. Teilbetrags von 68.472,95 EUR um Forderungen aus einer Steuerstraftat nach § 370 AO handele, für die gem. § 302 Nr. 1 InsO die Restschuldbefreiung ausgeschlossen sei. K legte nach einem Hinweis des Insolvenzgerichts gem. § 175 Abs. 2 InsO Widerspruch gegen die Anmeldung ein. Im Klageverfahren blieb K erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die Revision des K blieb ebenfalls erfolglos (BFH 28.6.11, VII R 23/21, Abruf-Nr. 231273). Nach Ansicht des BFH hat das FG zutreffend entschieden, dass der streitgegenständliche Feststellungsbescheid rechtmäßig ist. Das FA ist berechtigt gewesen, auf den gem. § 184 Abs. 1 InsO isoliert erhobenen Widerspruch des K gegen die Anmeldung der ESt- und USt-Forderungen (einschließlich Nebenleistungen) zur Insolvenztabelle hin nach § 251 Abs. 3 AO festzustellen, dass es sich dabei um Forderungen i. S. d. § 174 Abs. 2, § 302 Nr. 1 Alt. 3 InsO handelt.
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