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  • · Fachbeitrag · Insolvenzverfahren

    Güterkraftverkehr: Gemeinschaftslizenz wird nicht erteilt - wegen Unzuverlässigkeit

    Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit einer zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person durften schwere Verstöße i.S. des § 1 Abs. 2 GBZugV a.F. nicht beliebig gewichtet werden, sondern es kam ihnen schon aufgrund ihrer Schwere im Rahmen der gebotenen Betrachtung der Gesamtpersönlichkeit besondere Bedeutung zu (OVG Lüneburg 18.3.13, 7 LA 181/11, Abruf-Nr. 131545).

     

    Sachverhalt

    Der Beklagte versagte der Klägerin K die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr, weil er die seitens der K als zur Führung ihrer Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person, den B, nicht als zuverlässig i.S. des § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GüKG a.F. und § 1 GBZugV a.F. betrachtete. Denn der Beklagte hatte erfahren, dass über das Vermögen des B, der zuvor ein eigenes Speditionsunternehmen betrieben hatte, das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Anhaltspunkte für seine Unzuverlässigkeit waren schwere Verstößen gegen abgabenrechtliche Pflichten (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2d GBZugV a.F.). K hatte auch nicht - trotz einer ausdrücklichen Aufforderung - aussagekräftige Unterlagen über den Sachverhalt des Insolvenzverfahrens (Steuerrückstände etc.) zur Verfügung gestellt. K machte geltend, dass allenfalls schwere Verstöße wie Steuerstraftaten (§§ 369 bis 376 AO) und insbesondere eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO als schwere Verstöße i.S. des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2d GBZugV a.F. in Frage kämen.

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Die Klage blieb erfolglos. Dies folgt nach Ansicht des OVG bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2d GBZugV a.F., in dem keine Beschränkung auf strafbewehrte abgabenrechtliche Pflichten enthalten ist. Maßgeblich seien ebenfalls gesetzessystematische Überlegungen, die daran anknüpfen, dass eine solche Beschränkung auch in den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a bis c und e bis f GBZugV a.F. fehlt.