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  • · Fachbeitrag · Insolvenzverfahren

    Steuerberater scheitert damit, seine Steuerschulden über Restschuldbefreiung in England „abzutragen“

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Nach Art. 26 VO Nr. 1346/2000 kann sich jeder Mitgliedstaat weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen, soweit diese Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist. |

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller A ist seit 1991 als Steuerberater tätig. Er hat aus den Jahren 1991 bis 2000 Steuerschulden gegenüber dem FA von mehr als 1,1 Mio. EUR angehäuft. Über den Einspruch des A gegen den Abrechnungsbescheid und den gleichzeitig gestellten Antrag auf AdV hat das FA noch nicht entschieden. Die Vollstreckung gegenüber dem A verlief bislang erfolglos.

     

    Insolvenzanträge des FA in Deutschland blieben erfolglos. Denn kurze Zeit zuvor war auf Antrag des A vor dem High Court of Justice in London ein Insolvenzhauptverfahren (Bankruptcy-Verfahren) eröffnet worden, in dem A am 11.8.09 die Restschuldbefreiung (discharge) erteilt worden war.