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Cum/Ex-Untersuchungsausschuss beantragt Durchsuchung einer Kanzlei, BGH weist Antrag zurück
| Der Untersuchungsgegenstand des 4. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses des 18. Deutschen Bundestags ist entsprechend seinem Wortlaut darauf gerichtet, Ursachen und Hintergründe möglichen Fehlverhaltens der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit Cum/Ex-Transaktionen zu untersuchen. Der BGH hat nun erklärt, dass es nicht Ziel der Untersuchung sein kann, ein etwaiges Fehlverhalten von Privatpersonen aufzuklären. |
Sachverhalt
Im Deutschen Bundestag untersucht aktuell ein Parlamentarischer Untersuchungsausschuss (PUA) mögliche behördliche Fehlverhaltensweisen im Zusammenhang mit Cum/Ex-Transaktionen in den zurückliegenden Jahren. Der PUA wollte deshalb Kanzleiräume einer internationalen Großkanzlei an sechs Standorten in Deutschland durchsuchen lassen. Zuvor hatte sich die Kanzlei geweigert, vom Ausschuss verlangte Unterlagen freiwillig herauszugeben.
Entscheidungsgründe
Der Ermittlungsrichter beim BGH hat den Antrag des PUA zurückgewiesen (BGH 8.2.17, 1 BGs 74/17, Abruf-Nr. 191764). Die Beweiserhebung anhand der mutmaßlich in der Anwaltskanzlei vorliegenden Unterlagen, die klären sollen, ob Berufsträger der Kanzlei hinsichtlich der Cum/Ex-Geschäfte ein elaboriertes Geschäftsmodell initiiert, vorbereitet und/oder begleitet haben, rechtfertigt nach Ansicht des BGH keine Durchsuchung und Beschlagnahme von anwaltlichen Kanzleiräumen:
- Der Antrag missachte einerseits die notwendige Zurückhaltung bei parlamentarischen Durchsuchungen, die in den privaten Bereich hineinwirken. Hierfür sei die Staatsanwaltschaft zuständig, nicht aber ein PUA. Mit der Entscheidung sei nun aber nicht ausdrücklich eine Aufforderung an die Staatsanwaltschaft verbunden, tätig zu werden, so der BGH.
- Darüber hinaus sei nicht erkennbar, warum und wie sich ein mögliches Fehlverhalten von Privatpersonen auf die vom PUA zu klärende Frage auswirken soll, ob innerhalb der Finanzverwaltung rechtsfehlerhaft agiert worden ist. Denn die Finanzverwaltung müsse stets unabhängig und eigenverantwortlich prüfen.
Relevanz für die Praxis
Parlamentarische Untersuchungsausschüsse sind ein besonders starkes Mittel der politischen Auseinandersetzung. Sie ermöglichen besondere Zugriffsrechte und auch Zwangsmaßnahmen. Allerdings agiert auch ein PUA nicht im rechtsfreien Raum, worauf der BGH nachdrücklich hinweist. Berufsträger müssen bei entsprechenden Anfragen daher stets straf- und berufsrechtliche Regeln beachten.(FG)