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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Betriebsausgabenabzug einer GmbH aus vermeintlichen Scheinrechnungen

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | Macht eine GmbH Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Subunternehmerrechnungen geltend, bedarf es nach dem FG Hamburg des Nachweises, dass den Rechnungen ein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde liegt. |

     

    Sachverhalt

    Streitig ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Subunternehmerrechnungen. Die Klägerin (K) ist eine 2011 errichtete GmbH. Während einer Außenprüfung für die Streitjahre 2011 bis 2013 beanstandete der Prüfer den Betriebsausgabenabzug hinsichtlich der Eingangsrechnungen von vier Gesellschaften. Bei sämtlichen Gesellschaften sei davon auszugehen, dass keine Bauleistungen für K erbracht worden und dementsprechend auch keine Zahlungen erfolgt seien, sondern die Gesellschaften als sog. Serviceunternehmen zu qualifizieren seien, die lediglich Abdeckrechnungen erstellt hätten. Auf das Benennungsverlangen nach § 160 AO legte K finanzbehördliche Freistellungsbescheinigungen für ihre Subunternehmer vor. Mit geänderten Bescheiden über Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer vom 22.6.16 setzte der Beklagte die Ergebnisse der Außenprüfung um. Hiergegen wendet sich K und macht u. a. geltend, die Angestellten der beauftragten Firmen seien benannt worden, soweit sie bekannt seien; Listen über Mitarbeiter von Subunternehmern würden üblicherweise nicht geführt.

     

    Soweit Fehler in den Rechnungen beanstandet worden seien, liege dies offensichtlich daran, dass ein ehemaliger Geschäftsführer eines Nachunternehmers betrügerisch altes Geschäftspapier der Gesellschaft weiter benutzt habe. Dies habe K nicht erkennen können. Zudem seien Barzahlungen üblich und auch von den Subunternehmern verlangt worden, weil auch deren Arbeitnehmer (mit Migrationshintergrund und ohne Bankkonto) ihren Lohn in bar erhielten. Dass die Rechnungen zum Teil nur pauschale Angaben und keine Leistungszeiträume enthielten, sei ebenfalls dem Umstand geschuldet, dass die Subunternehmer gute Arbeiter, aber weniger gute Kaufleute seien.