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  • · Nachricht · Landgericht Essen

    Zahlung an den Insolvenzverwalter kann zulässige Bewährungsauflage zur Schadenswiedergutmachung sein

    | Eine Bewährungsauflage zur Schadenswiedergutmachung mittels Geldzahlung ist grundsätzlich als Ausgleich unmittelbar gegenüber dem geschädigten Tatopfer ‒ bei Beitragsvorenthaltung gemäß § 266a StGB und Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO also gegenüber Sozialversicherungsträgern bzw. Steuerfiskus ‒ anzuordnen (OLG Hamm 25.6.13, 1 Ws 216/13, NJW 13, 2695). Bei Insolvenz des Täters unterliegen solche Zahlungen jedoch der insolvenzrechtlichen Anfechtung ( § 133 InsO ). Eine Bewährungsauflage zur Leistung an unmittelbar Geschädigte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Täters scheidet daher aus Rechtsgründen aus. |

     

    Das LG Essen (16.7.18, 32 KLs 3/17 BEW, Abruf-Nr. 206391) weist allerdings darauf hin, dass stattdessen zur Genugtuung für begangenes Unrecht gemäß § 56b Abs. 2 StGB eine Zahlungsauflage zugunsten des Insolvenzverwalters zulässig sein kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die unmittelbar geschädigten Forderungen zur Insolvenztabelle im überwiegenden Umfang angemeldet haben. Im konkreten Fall hatte der Verurteilte eine solche Zahlungsauflage gegenüber dem Insolvenzverwalter allerdings nicht bezahlt, sodass seine Bewährung vom LG Essen widerrufen wurde und die ausgeurteilte Freiheitsstrafe nun verbüßt werden muss.(DR)

    Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 25 | ID 45646279