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  • · Fachbeitrag · Landgericht Göttingen

    Geldstrafe: Insolvenzverwalter ficht Zahlung an, Verurteilter muss nun aus eigenem Vermögen zahlen

    | Die Geldstrafenforderung lebt gemäß den §§ 143 , 144 InsO nach Anfechtung der Zahlung wieder auf. Die Geldstrafe kann anschließend nach den Normen der StPO vollstreckt werden. Sie ist aus dem pfändungsfreien Teil des Vermögens des Schuldners zu zahlen. |

     

    Der Schuldner wurde am 22.11.13 wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von 350 Tagessätzen à 70 EUR verurteilt, die er auch beglich. Der Strafbefehl wurde am 12.12.13 rechtskräftig. Mit Schreiben vom 9.12.13 stellte der Verurteilte Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter hat die Geldstrafe angefochten. Im folgenden Rechtsstreit verurteilte das LG Göttingen (4 O 280/14) das Land Niedersachsen dazu, die Geldstrafe zurückzuzahlen.

     

    Nun forderte die StA Göttingen den Verurteilten erneut auf, die Geldstrafe zu bezahlen. Mit Schreiben vom 8.10.15 wurde der Verurteilte zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe geladen. Nach Ansicht des LG Göttingen (19.1.16, 5 Qs 3/15, Abruf-Nr. 185071) ist dies nicht zu beanstanden. Sofern die Voraussetzungen der §§ 130 ff. InsO vorliegen, können auch solche Zahlungen angefochten werden, die auf eine Geldstrafe geleistet wurden, denn die Strafe als staatlich auferlegtes Übel solle den Verurteilten persönlich treffen.

     

    MERKE | Um die Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden, muss der Verurteilte Zahlungen aus dem pfändungsfreien Teil des Vermögens erbringen oder gemeinnützige Arbeit leisten oder Dritte benennen, die für die Geldstrafe aufkommen. Die Vollstreckungsbehörde wird auf Antrag des Verurteilten nach pflichtgemäßem Ermessen über Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen oder Stundungen entscheiden, wodurch unzumutbaren Härten entgegengewirkt werden kann (§ 459a StPO). (CW)

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2016 | Seite 108 | ID 43923346