· Nachricht · Landgericht Nürnberg-Fürth
Beihilfe: Steuerberaterin verbucht Scheinrechnungen
| Eine Steuerberaterin hatte von Mandanten erstellte Scheinrechnungen in die Buchführung und die Umsatzsteuererklärungen übernommen. Die Rechnungen wurden innerhalb des dem Mandanten gehörenden Firmengeflechts genutzt, um Vorsteuererstattungen von 295.000 EUR zu erschleichen. |
Nach Ansicht des LG Nürnberg-Fürth (21.2.19, 18 Qs 30/17, Abruf-Nr. 211119) handelten die Angeschuldigten wissentlich. Es hat deshalb die Anklage wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung für die Hauptverhandlung zugelassen. Obwohl sich für die kundigen Berufsangehörigen die Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung erheblich verdichtet hatten, hatte die Steuerberaterin bei den Verantwortlichen nicht weiter nachgefragt.
Beim Tatnachweis hat das LG auch Telekommunikationsmaßnahmen (TKÜ) verwertet. § 160a StPO stehe dem nicht entgegen. Diese Berater-Schutzvorschrift sei gemäß § 160a Abs. 2 und 4 StPO gänzlich aufgehoben, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person selbst an der Tat beteiligt ist. Zudem bestand im Zeitpunkt der Anordnung der TKÜ der begründete Verdacht einer Katalogtat. Insofern war unschädlich, dass nach weiteren Ermittlungen (nur) noch der Verdacht einer Nicht-Katalogtat vorlag. Rechtmäßig angeordnete TKÜ können darüber hinaus nicht nur gegen die seinerzeitigen Beschuldigten, sondern gegen alle Tatbeteiligten verwertet werden, auch wenn die betreffenden Personen oder der Umstand ihrer Tatbeteiligung noch unbekannt waren.(DR)