· Fachbeitrag · LG Hamburg
Betriebsprüfung: spontane Aussage ohne Belehrung
| Spontane Aussagen des Steuerpflichtigen zu Schmiergeldzahlungen im Eröffnungsgespräch einer Betriebsprüfung können strafrechtlich verwertet werden, auch wenn noch keine Belehrung gem. § 393 Abs. 1 S. 4 AO erfolgt ist. Weitere Erläuterungen auf Nachfragen sind demgegenüber ohne Belehrung unverwertbar (LG Hamburg 17.7.20, 630 KLs 5/16, Abruf-Nr. 221278 ). |
Im zugrunde liegenden Fall weist das LG zunächst darauf hin, dass die standardisierten Formschreiben/Merkblätter des FA, wie sie im Vorfeld einer Betriebsprüfung typischerweise übersandt werden, nicht für eine Belehrung gem. § 393 Abs. 1 S. 4 AO ausreichen. Da diese Formschreiben regelmäßig Tage vorher auf dem Postweg zugehen, hat der Betroffene den Belehrungsinhalt im Zeitpunkt der Aussage nicht mehr aktualisiert im Bewusstsein und muss daher als „unbelehrt“ angesehen werden.
Allerdings mussten die Betriebsprüfer den Angeklagten hier vor dessen inkriminierender Aussage im Eröffnungsgespräch (noch) nicht gem. § 393 Abs. 1 S. 4 AO belehren, da zu diesem Zeitpunkt noch kein Anlass dazu bestand. Die in Rede stehenden „Provisionen“ waren den Prüfern bei der Prüfungsvorbereitung zwar aufgefallen, aber (noch) nicht als Schmiergeldzahlungen erkennbar.
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