· Nachricht · LG Hildesheim
Vermögensarrest: Hinterziehungszinsen nicht erfasst
| Das LG Hildesheim hat einen Vermögensarrest zwar grundsätzlich, nicht jedoch in der Höhe bestätigt (3.12.18, 22 Qs 8/18, Abruf-Nr. 207648 ). So können nach der AO anfallende Hinterziehungszinsen nach Ansicht des LG nicht zur Arretierung von Vermögenswerten herangezogen werden. |
Gegenstand einer Wertersatz-Einziehung können nämlich nur gezogene Nutzungen (§ 73 Abs. 2 StGB), mithin tatsächlich erzielte Zinsen und nicht bloß abstrakt steuerrechtlich geschuldete (pauschale) Hinterziehungszinsen sein. Dass der Beschuldigte mit den mutmaßlich erlangten Hinterziehungssummen Zinserträge erzielt hat, hielt das Gericht für unwahrscheinlich. Überdies ist die Verfassungsmäßigkeit der Hinterziehungszinsen zweifelhaft (BFH 25.4.18, IX B 21/18, PStR 18, 188).
Das LG weist auch darauf hin, dass der mutmaßliche Täter für zugunsten einer drittbeteiligten Kapitalgesellschaft hinterzogene Steuern gesamtschuldnerisch mit der Gesellschaft haftet. Hintergrund ist, dass er als deren Alleingeschäftsführer wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über die hinterzogenen (ersparten) Steuern erlangt hatte. Das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist für diese strafrechtlich geprägte Haftungsüberlegung ohne Bedeutung.(DR)