· Fachbeitrag · LG Krefeld
Freiheitsstrafe im Stiftungsfall
| Das LG Krefeld hat am 21.10.11 (22 KLs 47/09, Abruf-Nr. 114149 ) in einem steuerstrafrechtlichen Stiftungsfall die Begünstigte - rechtskräftig - zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. |
Der Stifter hatte verfügt, dass die Angeklagte nach seinem Tod alleinige wirtschaftlich Berechtigte seiner Stiftung sein sollte. Im Zeitpunkt des Todes betrug das vorhandene Vermögen der Stiftung etwa 3,5r Mio. EUR. Bei dem gemäß § 37 Abs. 2 ErbStG i.V. mit § 19 ErbStG a.F. anwendbaren Steuersatz i.H. von 35 % errechnete das FA eine Hinterziehungssumme von 1,25 Mio. EUR, die auch zum Erlass eines Haftbefehls führte, da die Angeklagte das Vermögen nicht gegenüber dem FA erklärt hatte. Im Verlauf des Strafverfahrens reduzierte sich die Steuer letztlich auf 225.000 EUR.
PRAXISHINWEIS | Strafmildernd berücksichtigte das LG, dass die Angeklagte ein frühzeitiges umfassendes und tataufklärendes Geständnis abgelegt und ihre Tat bereut hat. Die Angeklagte hatte bereits in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert, die zur Aufklärung erforderlichen Unterlagen beigebracht und zeitnah dafür Sorge getragen, dass auch der Steuerschaden wiedergutgemacht wurde. Auch hat die Kammer zugunsten der Angeklagten bedacht, dass die Angeklagte mit dem Tod ihres Lebensgefährten ein bereits auf Steuerhinterziehung ausgelegtes bestehendes System vorfand, das sie selbst nicht initiiert hatte. |