· Fachbeitrag · Mindestlohn
Mindestlohn-Prüfungsverfügung gegen polnisches Transportunternehmen
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
| Ob und in welchem Umfang das Mindestlohngesetz (MiLoG) auch auf ausländische Transportunternehmen anzuwenden ist, ist strittig ‒ wird vom Finanzgericht hier aber bejaht ‒, schließt aber aktuell noch keine Prüfungsverfügung aus. Das hat das FG Sachsen-Anhalt aktuell entschieden. |
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsverfügung, die auf Rechtsgrundlagen, die sich aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) bzw. dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ergeben, gestützt wird. Die Antragstellerin (A) ist ein Transportunternehmen in der Rechtsform einer GmbH polnischen Rechts mit Sitz in Polen. Im Rahmen einer Prüfmaßnahme des Antragsgegners im Zusammenhang mit einer Geschäftsunterlagenprüfung bei B wurde festgestellt, dass Arbeitnehmer der A als Kraftfahrer Einsatzzeiten auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht hatten. Am 30.8.16 erließ der Antragsgegner eine „Prüfungsverfügung“, wonach bei A gem. §§ 2 ff. SchwarzArbG eine Prüfung durchgeführt werden solle. In der „Prüfungsverfügung“ ist weder die Prüfmaßnahme bei B erwähnt noch ein konkreter Arbeitnehmer benannt. Zusätzlich zur „Prüfungsverfügung“ versandte der Antragsgegner ein Schreiben (ohne Rechtsbehelfsbelehrung), in dessen Betreff er die „Durchführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG)“ angab. Die „Prüfungsverfügung“ und ein Hinweisblatt waren als Anlagen bezeichnet.
Der gegen die Prüfungsverfügung gerichtete Einspruch der A datiert auf den 29.9.16. Gleichzeitig beantragte sie zudem die Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsverfügung. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner am 24.1.18 und nachfolgender Einspruchsentscheidung vom 21.11.19 ab. Am 27.12.19 hat A um Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht nachgesucht. Zu diesem Zeitpunkt lag die Einspruchsentscheidung des Antragsgegners in der Hauptsache noch nicht vor. Der Einspruch „gegen die Prüfungsverfügung vom 30. 8.16“ wurde erst mit Einspruchsentscheidung vom 6.2.20 als unbegründet zurückgewiesen.
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