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  • · Nachricht · Niedersächsisches Finanzgericht

    Nützliche Aufwendungen und das Abzugsverbot

    | Nützliche Aufwendungen in der Form von Schmier- und Bestechungsgeldern stellen grundsätzlich Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG dar. Diese sind nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 1 EStG allerdings nicht abzugsfähig, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. |

     

    Umstritten ist bislang, welche Voraussetzungen mit dem Merkmal der rechtswidrigen Handlung verbunden sind. Vergleicht man dieses Tatbestandsmerkmal mit der in § 10 Nr. 5 StGB enthaltenen Legaldefinition einer rechtswidrigen Tat, kommt man zu dem Ergebnis, dass das Vorliegen einer solchen Handlung (allein) unabhängig von der Schuld des Täters zu beurteilen ist. Hingegen müssen der objektive und subjektive Tatbestand des Strafgesetzes verwirklicht worden sein.

     

    Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 13.6.18 (11 K 11085/16, Abruf-Nr. 209830, Revision eingelegt, BFH IV R 26/18) hierfür den Weg gebahnt: Das FG sah das Abzugsverbot für nützliche Aufwendungen bereits allein durch die Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 299 Abs. 2 StGB als gegeben an. Begründet wird dies damit, dass so der Gesetzeszweck ‒ Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ‒ am effektivsten durchgesetzt werden könne.(FB)

    Quelle: Ausgabe 08 / 2019 | Seite 182 | ID 45992425