· Nachricht · Notwendige Verteidigung
Pflichtverteidiger in Steuerstrafsachen
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
| Im Fall eines steuerstrafrechtlichen Vorwurfs ist die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nach Ansicht des LG Hof jedenfalls geboten (§ 140 Abs. 2 StPO), wenn der Angeklagte nicht nachgewiesenermaßen über Spezialwissen verfügt und mit der Rechtsmaterie überfordert ist. |
Sachverhalt
Am 20.12.21 erließ das AG auf Antrag des FA gegen den Beschwerdeführer (B) einen Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung in 12 Fällen, der eine Gesamtgeldstrafe von 380 Tagessätzen zu je 35 EUR vorsah. Dieser Strafbefehl wurde dem (Wahl-)Verteidiger am 22.12.21 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22.12.21 legte der Verteidiger namens und im Auftrag des B Einspruch gegen den Strafbefehl ein und beantragte, ihn als Pflichtverteidiger zu bestellen. Dies lehnte das AG ab. Auf die sofortige Beschwerde hob das LG die Entscheidung auf und ordnete den bisherigen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger bei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem B insoweit erwachsenen notwen-digen Auslagen übertrug das Gericht der Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des LG liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines (Pflicht-)Verteidigers (§ 140 Abs. 2 StPO) vor (LG Hof 14.1.22, 4 Qs 5/22, Abruf-Nr. 231044).
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