· Fachbeitrag · Oberlandesgericht Braunschweig
Akteneinsicht durch einen im Insolvenzverfahren bestellten Sachverständigen
| Der im Insolvenzverfahren bestellte Sachverständige ist zu einer umfassenden Einsicht in die über den Insolvenzschuldner geführten Strafakten berechtigt, wenn sich daraus Hinweise ergeben können, dass damit zu rechnen ist, dass Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner geltend gemacht werden, und mit welcher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die behaupteten Ansprüche Dritter auch durchgesetzt werden können. |
Weil der gerichtlich bestellte Sachverständige im Insolvenzverfahren gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, gilt dies nach Ansicht des OLG Braunschweig (10.3.16, 1 Ws 56/16, Abruf-Nr. 190456) auch für aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes ansonsten Dritten nicht zugänglichen Aktenbestandteilen. Gleiches wird dann auch für solche Unterlagen gelten, die dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterfallen.(CW)