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  • · Nachricht · Oberlandesgericht Frankfurt

    Antragsrecht der Staatsanwaltschaft auf Bestellung eines Notgeschäftsführers

    | Das OLG Frankfurt ( 16.1.14, 20 W 309/13, Abruf-Nr. 141473 ) hat zur Frage des Antragsrechts einer Staatsanwaltschaft auf Notgeschäftsführerbestellung bei einer GmbH nach § 29 BGB analog Stellung genommen, wenn deren Geschäftsführer sich in Untersuchungshaft befinden. |

     

    Grundsätzlich kann das Gericht am Sitz des Handelsregisters in entsprechender Anwendung von § 29 BGB für eine GmbH einen Notgeschäftsführer bestellen. Dabei hat das Gericht sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 BGB eng auszulegen, weil die Ernennung eines Notgeschäftsführers einen schwerwiegenden hoheitlichen Eingriff in die Gesellschaftsautonomie und das Bestellungsrecht der Gesellschafter (§ 46 Nr. 5 GmbHG) darstellt.

     

    Erforderlich ist zunächst ein Antrag „eines Beteiligten“. Als „Beteiligter“ ist dabei jeder anzusehen, dessen Rechte oder Pflichten durch die beantragte Notgeschäftsführerbestellung unmittelbar beeinflusst werden bzw. jeder, der ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Notgeschäftsführerbestellung hat. Zu den Antragsberechtigten gehört jeder, der gegen die Gesellschaft ein Recht verfolgt, beispielsweise auch die Gläubiger der Gesellschaft. Die Staatsanwaltschaft fällt nicht in diesen Personenkreis. Insbesondere reicht es nicht, wenn die Staatsanwaltschaft ausführt, die Bestellung eines Notgeschäftsführers beeinflusse unmittelbar ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Vermögensabschöpfung bzw. Rückgewinnungshilfe gemäß § 73 ff. StGB, § 111b ff. StPO.

    Quelle: ID 42854165

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