· Fachbeitrag · Oberlandesgericht Hamm
Steuerberater als sein eigener Verteidiger
| Aus § 392 AO bzw. § 107 StBerG ergibt sich nicht, dass eine von einem Steuerberater unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO genügt - so das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 2.8.16 (4 RVs 78/16, Abruf-Nr. 188504 ). |
Das AG Münster hatte den Angeklagten - einen Steuerberater - wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat das LG Münster das Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass die Gesamtgeldstrafe auf 170 Tagessätzen ermäßigt wird und gleichzeitig erkannt, dass 30 Tagessätze wegen der überlangen Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.
Die hiergegen gerichtete Revision wurde vom OLG Hamm verworfen, denn bei der Revisionseinlegung war verkannt worden, dass nach § 345 StPO die Revisionsanträge und ihre Begründung in einer vom Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen sind. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt. Soweit sich der Angeklagte als Steuerberater auf § 107 Abs. 1 StBG beruft, kann er damit nicht durchdringen. Die von ihm zitierte Regelung betrifft ausdrücklich nur berufsgerichtliche Verfahren vor dem LG oder OLG.
MERKE | Auch aus § 392 AO ergibt sich nicht, dass die von dem Angeklagten als Steuerberater unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO genügt. Danach können zwar Steuerberater zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbstständig durchführt. Letzteres war aber hier nicht der Fall. Die Befugnis zur alleinigen Verteidigung durch einen Steuerberater endet in dem Augenblick, in dem die Staatsanwaltschaft oder das Gericht mit der Strafsache befasst wird. |