Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Oberlandesgericht Hamm

    Zeugen und Sachverständige müssen vor der Hauptverhandlung namhaft sein

    | Das OLG Hamm weist in einer Entscheidung vom 4.4.17 (4 RBs 97/17, Abruf-Nr. 194339 ) darauf hin, dass es eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen kann, wenn ein geladener Sachverständiger dem Betroffenen/Angeklagten nicht rechtzeitig namhaft gemacht wird. |

     

    Nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 222 StPO sind ein geladener Zeuge oder Sachverständiger dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. Dies dient dazu, dass sich der Angeklagte angemessen auf die Hauptverhandlung vorbereiten kann. Ohne rechtzeitige Mitteilung hat der Angeklagte bzw. sein Verteidiger keinen Anlass, von einer entsprechenden Beweiserhebung im Hauptverhandlungstermin auszugehen. Wird ihnen dadurch die Möglichkeit genommen, den Sachverständigen oder Zeugen entsprechend zu befragen und das Beweisergebnis in ihrem Sinne zu beeinflussen, kann das Urteil auf einem Verfahrensfehler beruhen.(CW)

    Quelle: Ausgabe 08 / 2017 | Seite 180 | ID 44714512