· Fachbeitrag · Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
Verfahrenskosten im Strafverfahren
| Das OLG Schleswig-Holstein hat am 10.1.17 (2 Ws 441/16, Abruf-Nr. 192424 ) entschieden, dass die Auswertung von Datenträgern nicht in jedem Falle als Sachverständigengutachten abrechenbar ist. Im Streitfall waren dem Verurteilten für das Gutachten knapp 10.000 EUR festgesetzt worden. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft hatte eine externe Firma ein „Gutachten“ zur forensischen Auswertung von sichergestellten Datenträgern angefertigt. |
Das OLG wies die Beschwerde des Bezirksrevisors zurück. Schon die Verteidigung hatte darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit der externen Firma lediglich eine den Ermittlungsbehörden vorbehaltene Durchsicht von Beweismitteln gewesen sei. Die Auslagerung sei offenbar nur deshalb erfolgt, da die Kriminalpolizei überlastet gewesen sei. Die Aufgabe eines Sachverständigengutachtens bestehe darin, dem Richter oder Staatsanwalt die Kenntnis von Erfahrungssätzen zu übermitteln und aufgrund solcher Erfahrungssätze Tatsachen zu ermitteln (BGH 18.5.51, 1 StR 149/51, NJW 51, 771). Die bloße Vornahme einer organisatorischen/technischen Dienstleistung allein reicht nicht.
MERKE | Das Gleiche gilt für Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft: Die Kosten für Wirtschaftsreferenten als fiktive Sachverständigenkosten können nicht angesetzt werden, wenn ihre Aufgabe in der bloßen Sichtung der sichergestellten Unterlagen oder im Geben von Hinweisen für die weitere Ermittlungstätigkeit lag. Sie können aber abgerechnet werden, wenn der Referent selbstständig und eigenverantwortlich eine gutachterliche Stellungnahme zu Beweisthemen abgegeben hat (KG 23.12.08, 1 Ws 1/07, NStZ-RR 09, 190).(CW) |