· Nachricht · Oberlandesgericht Stuttgart
Panama Papers: Besitzer von Briefkastenfirmen kann identifizierende Medienberichte nicht verhindern
| Das Phänomen der in Steuerparadiesen unterhaltenen Briefkastenfirmen stellt für die Allgemeinheit einen Missstand von erheblichem Gewicht dar, der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein überragendes öffentliches Informationsinteresse begründet. |
Dieses öffentliche Informationsinteresse rechtfertigt nach Ansicht des OLG Stuttgart (8.2.17, 4 U 166/16, Abruf-Nr. 197543) sogar eine identifizierende Zeitungs-Berichterstattung über eine prominente Person, die derartige Briefkastenfirmen im Zuge ihrer Agententätigkeit genutzt hat. Der damit einhergehende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 1 GG) sei durch die Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zugunsten des Presseorgans gerechtfertigt.
Zur Frage, inwieweit die Informationen gesetzeswidrig beschafft worden sind, weist das Gericht darauf hin, dass die Presse aufgrund des Informantenschutzes keine Darlegungslast trifft, wie sie an die Informationen gekommen ist. Ob die Informationen rechtswidrig erlangt wurden, hat demnach der Betroffene zu beweisen. Im konkreten Fall war deshalb die Ablichtung eines ‒ auf den Tarnnamen des Agenten ausgestellten ‒ Reisepasses zulässig. Verboten hat das OLG aber die Wiedergabe und Beschreibung des vom Kläger bewohnten Anwesens nebst Ortsangabe und Grundbuchauszug.(DR)