· Fachbeitrag · Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Bargeld ist kein hinreichender Beleg für Eigenkapital
| Nicht nur im Rahmen steuerlicher Prüfungen führt Bargeld zur Irritationen, sondern auch in anderen Rechtsgebieten. So weist z. B. das OVG Berlin-Brandenburg in einer Entscheidung vom 16.9.16 (OVG 1 N 54.15, Abruf-Nr. 189166 ) darauf hin, dass die Vorlage von Bargeld regelmäßig zum Nachweis der erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 PBZugV ausreicht. Der Antragsteller wollte, dass seine Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit einer Taxe erneuert wird. |
Gegen die Vorlage von Bargeld zum Nachweis des erforderlichen Eigenkapitals spricht nach Ansicht des OVG bereits der Wortlaut von § 2 Abs. 2 S. 1 und Nr. 2 S. 3 PBZugV (Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr). Dort heißt es: „Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen: Bei Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, ist eine von den vorgenannten Stellen (Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder ein Kreditinstitut) bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen.“
MERKE | Die Vorgabe, den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit durch Bestätigungen und Bescheinigungen bestimmter Stellen zu führen, schließt die Vorlage von Bargeld aus.(CW) |