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  • · Nachricht · Oberverwaltungsgericht des Saarlandes

    Kein Anspruch auf Fördermittel bei Verdacht auf Schwarzarbeit

    | Liegen hinreichende Anhaltspunkte für Schwarzarbeit vor, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf staatliche Fördermittel, selbst wenn diese bereits in Aussicht gestellt worden waren (OVG des Saarlandes 28.5.18, 2 A 480/17, Abruf-Nr. 202863 ). Es sei der öffentlichen Hand nicht gestattet, Schwarzarbeit und damit eine gesetzwidrige Tätigkeit zu fördern, auch nicht indirekt durch die Auszahlung von Fördermittel als Ersatz für Ausgaben. |

     

    Die Anhaltspunkte für Schwarzarbeit leitet der Senat aus der Tatsache ab, dass die Arbeiten durch eine rechtlich nicht mehr existente Firma ausgeführt wurden, 4 hohe Barzahlungen per Vorschuss geleistet wurden und auf den Rechnungen ein Firmenstempel fehlte.

     

    PRAXISTIPP | Verträge über Schwarzarbeit sind nichtig (§ 134 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG). Es bestehen deshalb keine gegenseitigen zivilrechtlichen Ansprüche: weder Mängel- oder Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Vergütungsansprüche des Unternehmers. Der BGH hat zudem entschieden, dass auch eine nur teilweise bzw. erst nachträglich getroffene Schwarzgeldabrede den ganzen Vertrag infiziert und zur vollständigen Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts führt (BGH 16.3.17, VII ZR 197/16, DB 17, 1018).(DR)

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2018 | Seite 215 | ID 45423542