Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Oberverwaltungsgericht Lüneburg

    Schmiergelder im öffentlichen Dienst - Herausgabe an den Dienstherrn?

    | Nach § 42 Abs. 1 BeamtenStG dürfen Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Gemäß § 42 Abs. 2 BeamtStG hat - wer gegen dieses Verbot verstößt - das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. Demnach ist der Verfallsanspruch des Staates im Strafprozess vorrangig gegenüber dem Herausgabeanspruch des Dienstherrn (OVG Lüneburg 1.7.14, 5 ME 52/14 1.7.14, Abruf-Nr. 142398 ). |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Antragsgegnerin, eine Behörde, hat den Antragsteller A unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgefordert, einen Betrag von knapp 1,3 Mio. EUR zu zahlen. Bei diesem Betrag handele es sich um Schmiergelder und sonstige geldwerte Vorteile, die A erlangt haben soll und wegen derer er im Strafverfahren auch nach § 370 AO verurteilt worden ist.

     

    A hat am 15.1.14 bei dem VG Hannover Klage erhoben (13 A 171/14) und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Die Behörde wendet sich mit ihrer Beschwerde - erfolglos - gegen den Beschluss des VG.

     

    Praxishinweis

    Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, ordnet das Strafgericht gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 StGB dessen Verfall an. Nach § 73 Abs. 1 S. 2 StGB ist der Verfall allerdings ausgeschlossen, wenn aus der Tat dem Verletzten ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Nach der Rechtsprechung des BGH in Strafsachen steht § 73 Abs. 1 S. 2 StGB der im Strafverfahren auszusprechenden Verfallsanordnung in Bezug auf die einem Amtsträger gezahlten Bestechungsgelder in aller Regel nicht entgegen, da Schutzgut der Amtsdelikte nicht das Vermögensinteresse der Anstellungskörperschaft ist, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes, sodass der Dienstherr bei den Bestechungsdelikten nicht Verletzter i.S. des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB ist (BGH 11.5.01, 3 StR 549/00, wistra 01, 466). Demnach geht nach Ansicht des VG der gegen A angeordnete Verfall dem Herausgabeanspruch der Behörde vor.

     

    Es soll allerdings Ausnahmen von dem Vorrang des Verfallsanspruchs des Staates geben. Eine solche erkennt der BGH dann an, wenn der Bestechungslohn zugleich „spiegelbildlich“ den durch die Dienstpflichtverletzung zugefügten Vermögensschaden des Dienstherrn darstellt. Da dem Dienstherrn in derartigen Fällen ein entsprechender Schadensersatzanspruch zusteht, hat die Anordnung des Verfalls im Strafverfahren zu unterbleiben, um eine mehrfache Inanspruchnahme des Täters zu vermeiden.

    Quelle: ID 42802973

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents