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  • · Nachricht · Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

    Löschung aus der Architektenliste wegen Steuerhinterziehung

    | Das OVG NRW (22.3.18, 4 B 790/17, Abruf-Nr. 201046 ) hat entschieden, dass ein wegen Steuerhinterziehung und Bestechung verurteilter Architekt aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden Unzuverlässigkeit aus der Architektenliste gelöscht werden kann. Der Architekt war wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in Tateinheit mit wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen sowie Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 200 EUR verurteilt worden. |

     

    Im verwaltungsrechtlichen Ordnungsrecht können die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen bzw. gerichtlichen Beurteilung der Persönlichkeit des Betroffenen gemacht werden. Die Steuerhinterziehung stand hier auch im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Architekt. Es ging um nicht deklarierte Einnahmen, die der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Bau-Projektleiter dafür erhalten hatte, dass er ein bestimmtes Unternehmen beauftragt.

     

    Rechtskräftige steuerstrafrechtliche Verurteilungen präjudizieren folglich regelmäßig anschließende verwaltungsrechtliche Streitigkeiten. Damit sind ‒ insbesondere nach betriebsbezogenen Steuerhinterziehungen ‒ berufsrechtliche Ordnungsmaßnahmen vorprogrammiert.(DR)

    Quelle: Ausgabe 06 / 2018 | Seite 132 | ID 45256912