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  • · Nachricht · Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

    Taxikonzession nach Steuerhinterziehung

    | Vor dem OVG NRW ist ein Taxiunternehmer gescheitert, der sich gegen den Widerruf seiner Konzessionen gewehrt hatte (OVG NRW 21.8.19, 13 A 1682/18, Abruf-Nr. 211625 ). Der Taxiunternehmer war zuvor wegen Steuerhinterziehung zu 60 Tagessätzen verurteilt worden, wenn auch nur als Verwarnung unter dem Vorbehalt einer Verurteilung ( § 59 StGB ). |

     

    Bei der Würdigung der Schwere eines Verstoßes kommt es nicht in erster Linie auf eine strafrechtliche Kategorienbildung an, und auch die Höhe des Strafmaßes ist nicht allein ausschlaggebend. Vielmehr ist von einem spezifisch personenbeförderungsrechtlichen Begriff auszugehen (OVG NRW 6.5.19, 13 A 28/18). Demnach hängt die „Zuverlässigkeit“ hier nicht allein von der Fälschungssicherheit neuer Aufzeichnungstechniken ab. Maßgeblich für die Zuverlässigkeitsprognose ist vielmehr, ob der Betroffene willens und in der Lage ist, sein Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben und die Fahrgäste und die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren zu bewahren, wobei wegen der ihm anvertrauten Schutzgüter ein strenger Maßstab anzulegen ist.

     

    MERKE | Im Personenbeförderungsrecht soll ‒ anders als nach § 35 Abs. 2 GewO ‒ nicht bereits die Bestellung eines neuen Geschäftsführers ausreichen. Entweder muss sich die unzuverlässige Person vollständig aus der Geschäftsleitung zurückziehen oder aber die Konzession muss übertragen werden.(CW)

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 256 | ID 46146332