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  • 16.05.2022 · Nachricht · OLG Brandenburg

    Hinterziehung durch Unterlassen: Kenntnis wesentlicher Umstände

    | Das Brandenburgische OLG ist der Auffassung, dass eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO („in Unkenntnis lässt“) ausscheidet, wenn die zuständigen Finanzbehörden zum maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt von den „wesentlichen steuerlich relevanten Umständen“ bereits Kenntnis haben (10.2.22, 2 Ws 202/21, Abruf-Nr. 227829 ). |