· Nachricht · OLG Hamm
Einziehung von Taterträgen bei nicht tatbeteiligten Dritten
| Das OLG Hamm hat wegen Steuerhinterziehungen auf der Grundlage von § 111b Abs. 1, § 111j Abs. 1 StPO die Beschlagnahme mehrerer Grundstücke angeordnet, um den staatlichen Einziehungsanspruch nach § 73, § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2a, § 73c , § 73d StGB zu sichern (22.4.20, 5 Ws 59/20, Abruf-Nr. 216202 ). |
Dem stand nicht entgegen, dass der Täter die Grundstücke zuvor an andere Familienangehörige veräußert hatte und sich die Gegenstände damit im Eigentum von nicht tatbeteiligten Dritten befanden. Ein Bereicherungszusammenhang zwischen den vom Beschuldigten erlangten Tatvorteilen (Ersparnis von Steueraufwendungen) und der Veräußerung der Immobilien ist nach Ansicht des OLG Hamm für die Beschlagnahme nicht (mehr) erforderlich.
MERKE | Zur Rechtslage vor der Vermögensabschöpfungsreform 2017 hatte der BGH (19.10.99, 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235) in Verschiebefällen zwar einen Bereicherungszusammenhang gefordert, um dem damaligen Wortlaut des § 73 Abs. 3 StGB a. F. („dadurch etwas erlangt“) Rechnung zu tragen. Mit der Reform der Vermögensabschöpfung und den geänderten Formulierungen der relevanten Normen ist ein Bereicherungszusammenhang ab dem 1.7.17 aber zweifelhaft geworden. Das OLG Hamm schließt sich mit seiner Entscheidung der Ansicht des OLG Düsseldorf (28.11.19, III-1 Ws 233-237/19, PStR 20, 126) an, wonach die neue Gesetzeslage keinen Bereicherungszusammenhang mehr erfordert. Das OLG Celle vertritt die gegenteilige (alte) Auffassung (2.3.18, 1 Ws 19/18, StraFo 18, 206; kritisch wohl auch BGH 31.7.19, 2 StR 167/19, wistra 20, 27). (DR) |
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