03.08.2020 · Fachbeitrag · OLG Zweibrücken
Wirtschaftsstrafkammer – Beschwerdezuständigkeit eingeschränkt
| Das OLG Zweibrücken weist auf Folgendes hin: Die Wirtschaftsstrafkammer ist nicht für Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse des Strafrichters in Wirtschaftsstrafsachen zuständig. Für diese Beschwerden ist die Zuständigkeit des regulären LG gegeben (21.1.20, 1 Ws 30/20, Abruf-Nr. 216412 ). Eine Zuständigkeitserweiterung für die Wirtschaftsstrafkammer des LG wäre zwar sinnvoll, ist aber aufgrund des Wortlauts der § 74c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GVG ausgeschlossen. |
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