Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Rechtsprechungsübersicht

    Die wichtigsten Entscheidungen des BGHzum Steuerstrafrecht aus 2021

    von Oberstaatsanwalt Dr. Jost Schützeberg, Köln

    | Der Beitrag gibt einen Überblick über die in 2021 veröffentlichte praxisrelevante Rechtsprechung des BGH zum Steuerstrafrecht. |

    1. Grundsätzliches

    Der BGH hat zu einigen grundsätzlichen Punkten Stellung genommen:

     

    a) Darstellung im Urteil; Suspendierung der Abgabepflicht

    Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen mitteilen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, § 267 Abs. 1 S. 1 StPO. Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der inneren Tatsachen in so vollständiger Weise geschehen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann. Bei der Blankettstrafnorm des § 370 AO, die erst zusammen mit den sie ausfüllenden steuerrechtlichen Vorschriften die maßgebliche Strafvorschrift bildet, muss sich aus den Feststellungen ergeben, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat. Bei der Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) tritt ‒ sofern nicht vorher ein Schätzungsbescheid ergangen ist ‒ der Taterfolg der Steuerverkürzung zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Veranlagung stattgefunden hätte, wenn die Steuererklärung pflichtgemäß eingereicht worden wäre; dies ist spätestens der Fall, wenn das zuständige FA die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat. Hierzu bedarf es ausreichender tatsächlicher Feststellungen (BGH 6.4.21, 1 StR 60/21).