04.03.2024 · Fachbeitrag · Revision
1. Strafsenats des BGH ist nach Beschränkung der Steuerstraftat (§ 154 Abs. 2 StPO) nicht zuständig
| Dem 1. Strafsenat ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des BGH für Revisionen in Steuer- und Zollstrafsachen i. d. R. eine Spezialzuständigkeit zugewiesen. Diese ist nicht einschlägig, wenn das Gericht nach Anklageerhebung davon absieht, entsprechende Taten zu verfolgen, und damit nicht darüber entscheidet, § 154 Abs. 2 StPO. Das hat der BGH klargestellt. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PStR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,20 € Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig