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  • · Fachbeitrag · Revisionsverfahren

    Strafverfolgungshindernisse bei Subventionsbetrug und Steuerhinterziehung

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Verfahrenshindernisse sind vom BGH in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Entsprechende Korrekturen können sich auf den Gesamtstrafenausspruch auswirken. |

     

    Sachverhalt

    Das LG hat W wegen Steuerhinterziehung in 11 Fällen sowie wegen vorsätzlichen Subventionsbetrugs in 9 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt. K wurde wegen vergleichbarer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen hat es jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Verurteilungen wenden sich die Angeklagten W und K mit ihren auf formelle und materiell-rechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen.

     

    Entscheidungsgründe

    Auf die Revision des Angeklagten W war das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung einzustellen, soweit W in den Fällen zur Investitionszulage 1999 wegen Subventionsbetrugs verurteilt worden ist (BGH 1.12.15, 1 StR 154/15, Abruf-Nr. 183031).

     

    Die für das Vergehen des Subventionsbetrugs gemäß § 264 Abs. 1 StGB maßgebliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB) begann jeweils mit der Beendigung der Taten (§ 78a StGB). Diese tritt in den Fällen des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB erst mit der Zahlung der Subvention an den Begünstigten ein, bei Ausreichung in Teilbeträgen mit Eingang der letzten Rate (BGH 28.5.14, 3 StR 206/13, wistra 14, 481 f.). Bei Eröffnung des Hauptverfahrens am 2.12.10 durch das OLG als Beschwerdegericht war aber bereits absolute Verjährung nach § 78c Abs. 3 S. 2 StGB eingetreten; die gesetzliche Verjährungsfrist war bereits doppelt abgelaufen.

     

    Zudem war das Verfahren auf die Revision des W wegen des Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, soweit der Angeklagte in einem Fall wegen Hinterziehung von KSt zugunsten der F-GmbH für das Jahr 2000 verurteilt worden ist. Denn gegen W wurde bereits vor Einleitung des Verfahrens durch die Steuerfahndungsstelle wegen des Verdachts der Hinterziehung von USt für das Jahr 2000 zugunsten der F-GmbH durch Abgabe einer inhaltlich unrichtigen USt-Jahreserklärung als Geschäftsführer der Gesellschaft ermittelt. Das Verfahren war in 2004 nach § 153a Abs. 1 StPO eingestellt worden, mit der Folge, dass die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann (§ 153a Abs. 1 S. 5 StPO). Da die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO die gesamte prozessuale Tat erfasst, ist zugleich für die tateinheitlich begangene Hinterziehung von KSt für das Jahr 2000 zugunsten der F-GmbH Strafklageverbrauch eingetreten (zu den Konkurrenzen bei Steuerstraftaten - BGH 23.7.14, 1 StR 207/14, wistra 14, 443).

     

    Relevanz für die Praxis

    Lesenswert sind die Hinweise des BGH zum Vorwurf der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Nach den landgerichtlichen Feststellungen waren die Angeklagten vorliegend Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und hatten in den Jahren 1999/2000 zahlreiche Wirtschaftsgüter für die von ihnen eigengenutzten Privatwohnungen erworben. Entsprechende Rechnungen waren auf Veranlassung der Angeklagten unter unzutreffender Leistungsbezeichnung auf die Gesellschaften umgeschrieben worden. Die Rechnungsbeträge wurden durch die Gesellschaften beglichen, die Wirtschaftsgüter als Betriebsvermögen bilanziert und - soweit es sich um abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelte - abgeschrieben. In den Umsatzsteuerjahreserklärungen der Gesellschaften für die betreffenden Jahre wurde ein Vorsteuerabzug in Höhe der in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer geltend gemacht.

     

    Nach Ansicht des BGH hat das LG im Ausgangspunkt zutreffend eine vGA bejaht. Jedoch hat es die Höhe der vGA auf der Ebene der Gesellschaft nicht zutreffend bestimmt. Die steuerstrafrechtlichen Folgen einer vGA hängen von den Angaben in der Steuererklärung ab. Eine vGA ist weder steuer- noch strafrechtlich verboten und daher für sich allein keine Steuerhinterziehung. Eine Steuerverkürzung liegt vielmehr nur in dem Umfang vor, in dem die Verschleierung der vGA entgegen § 8 Abs. 3 S. 3 KStG zu einer scheinbaren Minderung des steuerlichen Einkommens der Gesellschaft i. S. von § 4 Abs. 1 S. 1 EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 KStG geführt hat.

    Quelle: ID 43916759

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