· Fachbeitrag · Schätzung
Döner-Imbiss: Es fehlten Einzelaufzeichnungen an insgesamt 1.090 Tagen
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Eine Schätzungsbefugnis des FA besteht bei überwiegenden Bargeschäften, wenn keine Einzelaufzeichnungen vorgelegt werden und die Tagesendsummenbons keine Stornierungen ausweisen. |
Sachverhalt
Die Antragsteller A wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Hinzuschätzung von Einnahmen und Umsätzen bei einem von der Antragstellerin betriebenen Döner-Imbiss. In seinem Bericht kam der Betriebsprüfer zu der Einschätzung, dass die Aufzeichnungen über die Höhe der Einnahmen im Prüfungszeitraum grob mangelhaft seien: Es fehlten Einzelaufzeichnungen an insgesamt 1.090 Tagen. Unabhängig davon erfüllten die aufbewahrten Tagesendsummenbons der elektronischen Kasse nicht die erforderlichen Formerfordernisse, weil die Bons keinerlei Angaben zu eventuellen Stornierungen aufwiesen. Das ohne gesetzliche Verpflichtung geführte Kassenbuch sei nur wöchentlich und nicht täglich geführt worden, und daher nicht aussagekräftig.
Als sachgerecht sah der Betriebsprüfer eine Schätzung mittels eines externen Betriebsvergleichs an. Eine Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung sei anhand der vorliegenden Steuerakten nicht durchführbar gewesen. Am 2.10.18 ergingen aufgrund der Feststellungen des Betriebsprüfers geänderte Bescheide für die Jahre 2013 bis 2015 hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrages, der Gewerbesteuer, der Umsatzsteuer sowie der Einkommensteuer.
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