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  • · Fachbeitrag · Schwarzarbeit

    Schwarzgeldabrede via WhatsApp

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | Das Gericht kann, auch ohne dass sich eine Vertragspartei darauf beruft, feststellen, dass eine zur Nichtigkeit des Werkvertrags führende Schwarzgeldabrede getroffen worden ist. Die Überzeugung von einer solchen (konkludent) zustande gekommenen Schwarzgeldvereinbarung kann sich aus der Auswertung der schriftlichen Kommunikation zwischen den Parteien (hier: per WhatsApp) ergeben. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin (K) verlangt die restliche Vergütung aus verschiedenen Werkverträgen. Der Beklagte (B) ist Eigentümer mehrerer Hausgrundstücke, die jeweils mit einem Altbau-Mehrfamilienhaus bebaut sind. Er beabsichtigte 2016, diese von K sanieren zu lassen. Nachdem B die K darauf hingewiesen hatte, dass für ihn lediglich ein Preisrahmen von 250.000 EUR finanzierbar sei, erstellte K am 19.2.16 ein Angebot, das auf 249.724,29 EUR einschließlich Mehrwertsteuer endete. Die Bauarbeiten begannen noch 2016. Im weiteren Verlauf übergab B dem Geschäftsführer der K wiederholt größere Bargeldbeträge. Am 28.12.17 forderte der Geschäftsführer den Beklagten per WhatsApp unter Übersendung von Ablichtungen der Vor- und Rückseiten zweier EC-Karten zu einer Zahlung von insgesamt 35.000 EUR auf und erklärte dazu: „Kannst du bitte aufteilen 20 auf dass eine Konto und 15 auf dass andere Konto dass nicht so viel an die Augen von F… kommt Danke“. B leistete die Überweisung wie gewünscht.

     

    Die überwiegende Mehrzahl der Geldbeträge leistete B in bar ohne Aushändigung einer Quittung an den Geschäftsführer der K. Im Juni 18 erhob K gegen B Klage auf Herausgabe von „Original-Rechnungen“. Zudem machte er Werklohnklagen beim AG Düsseldorf und LG Essen anhängig. Insgesamt macht K gegen B einen offenen Werklohn in Höhe von insgesamt ca. 275.000 EUR geltend. Die abgerechneten Massen und Arbeitsstunden seien tatsächlich angefallen; die Parteien hätten sich ‒ abweichend von den vorgelegten Angeboten ‒ bereits 2015 auf eine Stundenlohnvergütung von 42,80  EUR geeinigt, ferner über die Vergütung von Fahrtkosten und Material.