· Fachbeitrag · SchwarzArbG
Geschäfte ohne Rechnung - Nachweis über Verstoß gegen SchwarzArbG wurde nicht erbracht
Ein zur Nichtigkeit des Vertrags führender Verstoß gegen das SchwarzArbG liegt vor, wenn die Parteien sich bei Auftragsvergabe oder zumindest im weiteren Verlauf der Vertragsabwicklung darauf geeinigt haben, dass der Werklohn insgesamt oder zu Teilen ohne Rechnung beglichen werden soll. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des gesetzlichen Verbots vorliegen, trägt die Partei, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts geltend macht (OLG Köln 22.4.15, 11 U 94/14, Abruf-Nr. 144691). |
Sachverhalt
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadenersatz wegen mangelhafter Werkleistungen in Anspruch. Zahlungen an den Beklagten waren in bar erfolgt. Noch während er die Arbeiten ausführte, kam es zu Unstimmigkeiten über das Vorliegen von Mängeln. Dies führte dazu, dass die Arbeiten von dem Beklagten nicht weitergeführt wurden.
Der Beklagte behauptet, es sei vereinbart worden, dass die auszuführenden Arbeiten „schwarz“ bezahlt werden sollten, also ohne Rechnungen. Sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien seien deshalb gemäß § 134 BGB i.V. mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, § 817 BGB ausgeschlossen.
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