· Fachbeitrag · Schwarzgeldabrede
„An der Steuer vorbei“: Kaufvertrag mit Schwarzgeldabrede kann nichtig sein
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
| Ein in schriftlicher Form geschlossener Kaufvertrag, in dem der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis zum Zwecke der Steuerverkürzung wahrheitswidrig zu niedrig angegeben wird, kann nichtig sein. Die Rechtsprechung des für Werkrecht zuständigen VII. Zivilsenats des BGH zu „Schwarzarbeitsfällen“ kann bei Vergleichbarkeit der Sachverhalte auch auf das Kaufrecht zu übertragen sein. Das hat das OLG Hamm entschieden. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Rückzahlung des Kaufpreises für ein Sportstudio. Der Beklagte B war Inhaber des Sportstudios und Eigentümer der zugehörigen Einrichtungsgegenstände. Die Parteien unterzeichneten ein als „Kaufvertrag über ein Einzelunternehmen“ bezeichnetes Dokument, in dem der vereinbarte Kaufpreis mit 5.000 EUR beziffert ist. Darüber hinaus vereinbarten sie mündlich, dass die Klägerin K über den schriftlich festgehaltenen Betrag hinaus weitere 30.000 EUR als Kaufpreis an B zahlt. B erklärte später, dass er vom Vertrag zurücktrete, was K auch akzeptierte. Mit ihrer Klage verlangt K die Rückzahlung der von ihr behaupteten Zahlungen i. H. v. ins-gesamt 31.000 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Sportstudios.
Entscheidungsgründe
Das OLG hat die Klage abgewiesen (OLG Hamm 6.2.23, 2 U 78/22, Abruf-Nr. 236023). K hat gegen B keinen Anspruch auf Rückzahlung eines von ihr als Kaufpreis geleisteten Betrags aus § 346 Abs. 1 BGB, da kein Rückgewährschuldverhältnis besteht. Es kann dahinstehen, ob K ‒ wie von ihr behauptet und vom LG als bewiesen festgestellt ‒ insgesamt 31.000 EUR an B gezahlt hat.
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