· Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung
Sittenwidrig: 51.000 EUR Anwaltskosten für Selbstanzeige von 8.500 EUR
von RD David Roth, LL.M. oec., Landesrechnungshof NRW
| In Selbstanzeigeverfahren haben die Mandanten häufig Sorge, für die begangene Steuerhinterziehung - möglicherweise in einem öffentlichen Strafverfahren n- belangt zu werden. Diese Sorge wird zum Teil zur Durchsetzung unangemessen hoher Honorarforderungen ausgenutzt, wie ein Fall des LG Stuttgart zeigt. |
Sachverhalt
Der Mandant hatte sich entschlossen, Selbstanzeige für die Jahre 2004 bis 2013 zu erstatten. Im Erstberatungsgespräch verabredeten Anwalt und Mandant eine schriftliche Vergütungsvereinbarung: Sie sah einen Stundensatz von 250 EUR vor. Allerdings wurde auch eine „Mindestgebühr“ vereinbart, nach der die 30/10-Gebühr des § 30 StBVV in doppelter Höhe geschuldet wurde und der Gegenstandswert mindestens das Doppelte des gesetzlichen Mindestgegenstandswerts betragen sollte.
Auf Basis einer Erträgnisaufstellung wurden insgesamt Kapitalerträge von 15.000 EUR berücksichtigt. Zusätzlich wurde ein Sicherheitszuschlag von 20 % angegeben. In der später tatsächlich eingereichten Selbstanzeige wurden für 2004 bis 2013 Einkünfte aus Kapitalvermögen von insgesamt 8.500 EUR nacherklärt. Die Anwaltskanzlei rechnete für jedes der 10 Veranlagungsjahre 2004 bis 2013 eine 60/10-Gebühr gemäß § 30 StBVV aus einem Gegenstandswert von 16.000 EUR ab (jeweils netto 3.500 EUR). Unter Verrechnung von Vorschüssen und Auslagenpauschalen ergab sich eine Forderung von 51.000 EUR. Im Rahmen der Zahlungsaufforderung wies die Kanzlei darauf hin, dass die Selbstanzeige zeitnah an das FA übermittelt werden müsse, andernfalls müsse das Mandat wegen der Gefahr der Beihilfe zur Steuerhinterziehung niedergelegt werden. Zudem sei man nicht mehr an die anwaltliche Schweigepflicht gebunden, wenn die Honoraransprüche gerichtlich geltend gemacht würden.
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