· Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung
Steuerdaten-CD: BVerfG hebt Durchsuchungsbeschluss auf
von RD David Roth, LL.M. oec., Landesrechnungshof NRW
| Mit Beschluss vom 4.4.17 hat das BVerfG Entscheidungen des Amts- bzw. Landgerichts Bochum in einem Steuerdaten-CD-Fall aus den Jahren 2011 und 2012 aufgehoben. Die streitbefangenen Durchsuchungsbeschlüsse verstoßen gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Art. 13 GG ). |
Sachverhalt
Nach dem Erwerb einer Steuerdaten-CD stellten die Steuerfahnder fest, dass eine Vielzahl der betroffenen Steuerpflichtigen Geschäftsbeziehungen zu einem Vermögensverwaltungsunternehmen unterhielten. Nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gegen Mitarbeiter dieses Unternehmens wurden gerichtliche Durchsuchungsbeschlüsse gemäß § 102 StPO ausgestellt und die Geschäftsräume aller Niederlassungen durchsucht. Hiergegen gerichtete Beschwerden hatten vor Amtsgericht und Landgericht keinen Erfolg. Das BVerfG hat diese Entscheidungen nun aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das BVerfG stellt zunächst klar, dass das Grundrecht aus Art. 13 GG auch von juristischen Personen des Privatrechts geltend gemacht werden kann, soweit Büro- und Geschäftsräume betroffen sind. Zum Schutz des Art. 13 GG ist die Durchsuchungsanordnung dem Richter vorbehalten. Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss soll die Maßnahme messbar und kontrollierbar machen. Dazu müssen der Tatvorwurf und die konkreten Beweismittel so beschrieben sein, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Auch die aufzuklärende Straftat ist, wenn auch kurz, zu umschreiben, so wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist.
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