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Wegen Hawala-Bankings kein Hartz IV
| Das LSG NRW versagt dem Beschuldigten eines Hawala-Rings nach Beschlagnahme von 16.300 EUR vorläufig „Hartz IV“ (LSG 8.7.22, L 7 AS 752/22 B ER). |
Der Antragsteller A bezog mit seiner Familie laufende Leistungen nach dem SGB II. Im Rahmen einer landesweiten Ermittlung beschlagnahmte die Polizei bei ihm 16.300 EUR anlässlich einer Hausdurchsuchung. Das Strafverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. A soll an gewerbsmäßigen Betrugsdelikten im Rahmen eines illegalen Hawala-Rings mit insgesamt 80 Beschuldigten beteiligt gewesen sein. Er sei Mitglied eines seit 2016 international agierenden Netzwerks, das im Rahmen eines weit verzweigten Geflechts von Waren- und Geldflüssen unerlaubte Zahlungsdienste erbracht haben soll. Ein Teil der Zahlungen sei nach dem Prinzip des sog. Hawala-Bankings von Zahlungsbüros aus Deutschland in die Türkei und nach Syrien erfolgt. Dabei werde Bargeld in deutschen Zahlungsbüros eingesammelt, um gegen Provision Bargeldgeschäfte in der Türkei und in Syrien auszugleichen oder Rechnungen für ausländische Warenlieferungen zu bezahlen. Teilweise seien Einzahlungen in türkischen und syrischen Zahlungsbüros von sog. „Rückwärtskunden“ in deutschen Zahlungsbüros ausgezahlt worden. A sei ein enger familiärer Vertrauter der führenden Köpfe des Netzwerks. Seine Aufgabe sei gewesen, familiäre Dinge zu regeln, die Kinder der Hauptbeschuldigten abzuholen, Geld einzusammeln und zu transportieren.
Das Jobcenter stellte daraufhin die Leistungen ein. Das LSG hat wegen der unklaren wirtschaftlichen Verhältnisse die Beschwerde gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ablehnenden Beschluss des SG Düsseldorf zurückgewiesen. Es bestünden Zweifel an der Hilfebedürftigkeit, die trotz des laufenden Räumungsverfahrens im Hauptsacheverfahren zu klären seien. Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Kontoauszüge wiesen weitere Auffälligkeiten auf. Weitere Ermittlungen ergaben, dass der A geschäftsführender Gesellschafter einer (liquidierten) Im- und Export GmbH war. Ein Kontoabrufverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern wies drei laufende Konten auf, von denen dem Jobcenter nur eines bekannt war.
Quelle: Pressemitteilung des SGB NRW