· Fachbeitrag · Steuerberatergesetz
Steuerberater als Bankvorstand?Ausnahmegenehmigung wird nicht erteilt
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Das VG Aachen hat bestätigt, dass kein Anspruch eines Steuerberaters auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 StBerG für eine gewerbliche Tätigkeit als Vorstand einer Genossenschaftsbank besteht. |
Sachverhalt
Der Kläger K ist Steuerberater. Daneben war er erst als Syndikus-Steuerberater und nun als Vorstandsmitglied in einer Bank tätig. Deshalb begehrt er bei der Kammer eine Ausnahmegenehmigung für eine Tätigkeit als Vorstand: In rechtlicher Hinsicht beantrage er die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 HS. 2 StBerG. Eine Verletzung seiner Berufspflichten sei nicht zu befürchten. Die Bestellung zum Vorstandsmitglied begründe keine persönlichen Abhängigkeiten, seine wirtschaftliche Unabhängigkeit sei nicht gefährdet. Wegen der vereinbarten Trennung von Mandanten- und Bankkundenkreis bestehe keine Gefahr einer sachfremden Beeinflussung der Urteilsbildung und der Entscheidungsfindung bei der Steuerberatung.
Die Entscheidung, ein Mandat anzunehmen, werde von ihm persönlich getroffen. Die Selbstbeschränkung des Honorarvolumens sichere ein angemessenes Verhältnis von annehmbaren Mandaten und verfügbarer Zeit. Er wolle seine Tätigkeit auf Einkommenssteuerangelegenheiten mit möglichst geringem Komplexitätsgrad beschränken. Zu den Themen seiner Vorstandstätigkeit gehörten Rating, Controlling und Finanzwirtschaft, Testamentsvollstreckung, Nachlassbearbeitung, Sanierung und Insolvenzverwaltung sowie Unternehmensnachfolge. Auch die Bereiche Marktfolge (Kredite, Einlagen, Nachlässe) und Compliance würden von ihm mitverantwortet. Die in seiner Funktion als Steuerberater erworbenen Informationen seien im Hinblick auf seine Verschwiegenheitspflicht geschützt. Aufgrund der räumlichen Trennung von Hauptberuf und Steuerberatertätigkeit tendiere die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Bankkunden und Mandanten überschneiden, gegen null.
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