· Fachbeitrag · Steuerdaten-CD
Auskunftsersuchen nach Luxemburg
von Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer
| Das FG Köln hat Stellung zur Kompetenz der Steuerfahndung und von steuerlichen Verwertungsverboten bezogen. Gegenstand des Verfahrens auf einstweilige Anordnung war, dem FA zu untersagen, ein Auskunftsersuchen an die luxemburgische Finanzverwaltung bezüglich eines Steuerpflichtigen zu stellen, der auf einer „Steuersünder-CD“ gespeichert ist. |
Sachverhalt
Auf einer Steuer-CD mit Informationen zu deutschen Kunden einer luxemburgischen Bank erschien auch der Name des Antragstellers A. Die CD enthielt aber nur Informationen zu Kontonummer, Kundennamen, Geburtsdatum, Anschriften und Kundenbetreuer. Nicht enthalten war das Anlagevolumen bzw. die gezahlten Zinsen. Betreffend A ergab sich nur, dass er im Jahr 00 bei einer luxemburgischen Bank ein Konto eröffnet hatte. In seinen Einkommensteuererklärungen hatte er aber keine entsprechenden Einkünfte angegeben. Daraufhin wurde das Steuerstrafverfahren gegen ihn eingeleitet. A verweigerte die Auskunft. Die Steuerfahndung (Steufa) beabsichtigte daher, von den luxemburgischen Steuerbehörden Auskunft aufgrund der EU-Amtshilferichtlinie, § 6 Abs. 1 EUAHiG i. V. m. § 117 Abs. 1 AO bzw. Art. 25 DBA-Luxemburg u. a., über die Höhe der Kapitalerträge und Kontosalden bzw. den Inhalt der Geschäftsbeziehungen nach Luxemburg zu erlangen.
Hiergegen macht A einen Unterlassungsanspruch geltend. Die Steufa sei im Steuerstrafverfahren nicht auf der angeführten Rechtsgrundlage berechtigt, ein Auskunftsersuchen zu stellen, da es das Steuergeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 GG verletze. Es diene einer unzulässigen Beweisausforschung („fishing expeditions“). Die Steuer-CD sei auf strafbare Weise erlangt worden. Somit würden die Auskünfte einem Verwertungsverbot unterliegen. Zudem verletzte das Auskunftsersuchen die öffentliche Ordnung (ordre public) in Luxemburg. Denn es werde das dortige Bankgeheimnis verletzt. Die dortigen Steuerbehörden seien berechtigt, diesem nicht nachzukommen, § 4 Abs. 3 Nr. 4 EUAHiG. Die deutschen Steuerbehörden müssten auch im Vorfeld hiervon ablassen. Hilfsweise verlangt er, dass die Steufa in ihrem Auskunftsersuchen kenntlich macht, dass Ausgangspunkt dafür der Erwerb einer Steuer-CD gewesen ist bzw. das Ersuchen auf Veranlagungszeiträume ab 11 zu beschränken sei, da erst ab diesem Zeitpunkt ein entsprechendes Ersuchen gegenüber Luxemburg rechtlich möglich sei.
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