· Fachbeitrag · Steuererklärung
Steuerbescheinigungen für Kapitalertragsteuer: LG lässt Hauptverfahren nicht zu
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
| Für eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung bedarf es keiner Absicht und keines direkten Vorsatzes. Der Täter muss wissen, dass gegen ihn ein bestimmter Steueranspruch besteht und dass die Folge seines Tuns oder Unterlassens ist, dass er den Steueranspruch verkürzt, also dass er den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt (oder zumindest für möglich hält) und ihn auch verkürzen will. Das hat das LG Wiesbaden entschieden. |
Sachverhalt
Mit Anklageschrift wird den Angeschuldigten (A) vorgeworfen, in einem bestimmten Zeitraum als Verantwortliche der G AG Körperschaftsteuern und Solidaritätszuschläge hinterzogen bzw. sich jedenfalls daran nach § 27 Abs. 1 StGB beteiligt zu haben. Es soll ein steueroptimiertes Modell entwickelt worden sein, bei dem wechselseitig Aktien und sonstige Wertpapiere hin- und rückübertragen wurden. Mit dem Ziel, hinsichtlich der einbehaltenen Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags auf die festgesetzte Körperschaftsteuer bzw. den festgesetzten Solidaritätszuschlag durch Eintragung in die Zeilen 3a und 6 der Anlage WA zur jeweiligen Körperschaftsteuererklärung anzurechnen, sollen ein nicht näher identifizierter Verantwortlicher der G AG diese Steuerbescheinigungen nach § 45a Abs. 2 EStG selbst ausgestellt haben. Diese Steuerbescheinigungen sollen den jeweiligen Körperschaftsteuererklärungen 2004 bis 2006 beigefügt worden sein. Insgesamt soll ein Steuerschaden von mehr als 37 Mio. EUR verursacht worden sein.
Entscheidungsgründe
Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen abzulehnen (LG Wiesbaden 12.2.24, 6 KLs 1141 Js 23920/12, Abruf-Nr. 244744).
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