· Fachbeitrag · Steuergeheimnis
Auskunft an britische Finanzverwaltung zulässig
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO erlaubt die Offenbarung der Verhältnisse eines Steuerpflichtigen, soweit sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Zu diesen Gesetzen gehören auch die Rechtsgrundlagen der Auskunftserteilung. |
Sachverhalt
Der Antragsteller A ist britischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Großbritannien. Im Zeitraum von 1999 bis 2008 war er darüber hinaus in Deutschland polizeilich gemeldet. A war von 1999 bis 2007 als selbstständiger Softwareingenieur für eine Firma in Deutschland tätig. Die Abrechnung seiner Leistungen erfolgte über verschiedene ausländische Abrechnungsagenturen, wobei nur ein Teil der Honorare auf ein inländisches Konto des A überwiesen wurde und ein weiterer Teil auf dem Konto der Agentur im Ausland verblieb.
Im Rahmen der Ermittlungen kam das FA zu dem Ergebnis, dass ‒ da die auf dem ausländischen Konto verbliebenen Einnahmen in Deutschland nicht der Besteuerung unterworfen worden seien ‒ Einkommensteuer von mehr als 240.000 EUR in den Jahren 2001 bis 2005 hinterzogen worden war.
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