· Fachbeitrag · Steuergeheimnis schützt anonymen
Anzeigeerstatter im Besteuerungsverfahren
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
| In Fällen, in denen die Offenlegung des Namens eines Anzeigeerstatters oder des Inhalts einer anonymen Anzeige begehrt wird, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Steuerpflichtigen gegen das Steuergeheimnis abzuwägen. Um die Auskunftsbereitschaft Dritter zu erhalten, kann eine Auskunftssperre in Betracht kommen. Das hat das VG Aachen entschieden. |
Sachverhalt
Der Kläger (K) begehrt die Gewährung von Akteneinsicht in eine anonyme Anzeige, die zu einer steueraufsichtsrechtlichen Prüfung seines Betriebs geführt hat. Beamte des Hauptzollamts (HZA) überprüften aufgrund der anonymen Anzeige, wonach K seine landwirtschaftlichen Fahrzeuge mit Heizöl betanken solle, die Traktoren und die Tankanlage im Betrieb des K im Rahmen einer sog. Steueraufsicht. Die Prüfung ergab keine Beanstandungen. K beansprucht Akteneinsicht, um zivilrechtliche Ansprüche gegen die anzeigende Person wahrzunehmen, die versagt wurde (VG Aachen 24.3.22, 8 K 1116/18, Abruf-Nr. 229935).
Entscheidungsgründe
Die hiergegen gerichtete Klage ist unbegründet. Nach Ansicht des VG steht K kein Anspruch auf Einsicht in die vollständige Steuerakte des HZA zu, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Versagungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 30 Abs. 1 AO ist einschlägig. Gem. § 30 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AO verletzt ein Amtsträger das Steuergeheimnis u. a., wenn er personenbezogene Daten eines anderen, die ihm in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt geworden sind (sog. geschützte Daten), unbefugt offenbart oder verwertet.
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