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  • · Fachbeitrag · Steuerhehlerei

    § 374 AO: Tatbestandsverwirklichung der Steuerhehlerei auch vor Beendigung der Vortat?

    von RAin Alexandra Kindshofer, FA StR, LKC Rechtsanwälte, München

    Steuerhehlerei kann - in Form der Absatzhilfe - auch vor Beendigung der Vortat begangen werden (BGH 9.2.12, 1 StR 438/11, Abruf-Nr. 120909).

    Sachverhalt

    D, der den Transport der unversteuerten Zigaretten im Auftrag der Lieferanten organisierte, bat den Angeklagten A um Hilfe für das Auffinden eines Abnehmers der unversteuerten Zigaretten. A war bis zu diesem Zeitpunkt unbeteiligter Dritter und stellte den Kontakt mit R her, der die unversteuert nach Deutschland verbrachten Zigaretten von D abnahm. A erhielt für die Vermittlung des Geschäfts 1.500 Stangen Zigaretten zu einem Vorzugspreis, die dieser dann weiter verkaufte. A rechnete mit D ab. A wurde, da er wiederholt an solchen Geschäften beteiligt war, wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei gemäß § 374 AO in Form von Absatzhilfe verurteilt. Die Revision rügt, dass allein wegen der Übernahme der 1.500 Stangen Zigaretten Steuerhehlerei vorliege, hinsichtlich der anderen Handlungen sei Beihilfe zur Steuerhinterziehung anzunehmen, da die Steuerhinterziehung des D (Vortat) noch nicht beendet gewesen sei, weil die Zigaretten insgesamt noch nicht „zur Ruhe gekommen“ seien.

     

    Entscheidungsgründe

    In Literatur und Rechtsprechung bestehen unterschiedliche Auffassungen, ob eine Steuerhehlerei nur nach Beendigung der Vortat (z.B. BayObLG 18.2.03, wistra 03, 316, 317) begangen werden kann oder bereits die Vollendung der Vortat ausreicht (z.B. Jäger in FGJ, 7. Aufl., § 374 Rn. 13; Wegner in Müko AO, § 374 Rn. 23 f).