· Fachbeitrag · Steuerhehlerei
Tabakwaren: Verfolgung in Deutschland wegen Verkürzung von Steuern in anderen EU-Staaten
von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer
Beim Verbringen von Zigaretten aus einem EU-Mitgliedstaat nach Deutschland können mangels Entstehung von Zöllen oder Einfuhrumsatzsteuer (§ 21 Abs. 2 UStG) keine deutschen Einfuhrabgaben i.S. von § 374 Abs. 1 AO verkürzt werden, sondern nur solche anderer EU-Staaten. Diese Taten können allerdings nach § 374 Abs. 4 AO i.V. mit § 370 Abs. 6 AO verfolgt werden (BGH 27.1.15, 1 StR 613/14, Abruf-Nr. 175756). |
Sachverhalt
Der Angeklagte hatte im Zeitraum von fast 5 Jahren insgesamt 8.937 Stangen unversteuerter und unverzollter Zigaretten erworben, um diese gewinnbringend weiter zu veräußern. Die Zigaretten waren von anderen Personen aus Russland unter Umgehung von Zöllen und Steuern erst in einen anderen EU-Mitgliedstaat und dann von dort aus nach Deutschland verbracht worden.
Entscheidungsgründe
Der BGH sieht Hinterziehung von Tabaksteuer nach § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO durch die Personen, von denen der Angeklagte die Zigaretten erworben hatte, für gegeben, da entgegen § 17 Abs. 1 TabStG keine Steuerbanderolen verwendet wurden. Insofern wurden Waren, hinsichtlich derer Verbrauchsteuern hinterzogen wurden, angekauft, wobei der Angeklagte gewerbsmäßig handelte (§ 374 Abs. 1 und 2 AO).
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