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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Anfechtung einer tatsächlichen Verständigung

    von RA Dr. Alexander Sommer, FA StR, Vollpartner der Sozietät Kullen Müller Zinser, Stuttgart-Sindelfingen

    Die im Aufzeigen von weiteren Ermittlungsansätzen, welche im Falle einer Nichteinigung weiter verfolgt würden, enthaltene Drohung der Steuerfahndung ist nicht rechtswidrig. Sie ist daher selbst für den Fall, dass die tatsächliche Verständigung auf diesem Sachverhalt beruhen würde, nicht gemäß § 123 Abs. 1 BGB anfechtbar (FG Köln 20.10.11, 15 K 3692/08, Abruf-Nr. 121780).

    Sachverhalt

    Der Kläger ist RA und klagt mit seiner Gattin gegen die aufgrund einer tatsächlichen Verständigung (TV) vom 26.4.06 zu Ungunsten der Kläger geänderten Einkommensteuerbescheide in der letzten Fassung vom 11.10.11 für die Jahre 1997 bis 2001. Zur Begründung führen die Kläger an, dass sie die TV mit Schriftsatz vom 21.9.09 gemäß § 123 BGB wirksam angefochten hätten.

     

    Demgegenüber hält das beklagte FA die TV für wirksam. Es sei nicht von den Werten abgewichen, die Gegenstand der TV gewesen seien. Es beschuldigt den Kläger - wie im bereits zwei Jahre zuvor beendeten Strafverfahren - der Hinterziehung eines Spekulationsgewinns, der Geltendmachung überhöhter Betriebsausgaben sowie des Erhalts verdeckter Gewinnausschüttungen, jeweils in erheblichem Umfange. Das beklagte FA hatte diese Vorgänge nebst weiterer, noch nicht verfolgter, diverser Ermittlungsansätze in mehreren, umfangreichen Aktenvermerken festgehalten. Ferner hat das FA den möglichen Fortgang des Ermittlungsverfahrens in mehreren Besprechungen vor Unterzeichnung der TV unter Weiterverfolgung dieser Ermittlungsansätze aufgezeigt. Dem Kläger kam es danach ersichtlich auf sein wirtschaftliches Überleben und die Nichtgefährdung seiner Zulassung durch das zu erwartende Strafmaß bei Unterzeichnung der TV an.