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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Beihilfe zur Hinterziehung von Lohnsteuer sowie Konkurrenzverhältnis zu außersteuerlichen Delikten

    von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Der BGH stellt klar, dass, sofern eine Tat nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG überhaupt ein Dauerdelikt ist, dieses keine Klammerwirkung hinsichtlich der Hinterziehung von LSt und dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt zur Tateinheit herbeiführt. |

     

    Sachverhalt

    M und K wurden von dem Geschäftsführer einer deutschen Hotelanlage damit beauftragt, polnisches Personal in den Bereichen Transport und Reparatur von Möbeln, Garten- und Reinigungsarbeiten zu beschäftigen. K, der technische Leiter des Hotels, beauftragte den M entsprechend dem Bedarf. M rekrutierte das Personal in Polen, K unterschrieb wiederum die Verträge mit dem neuen Personal. Obgleich das polnische Personal der Direktionsbefugnis der Hotelmitarbeiter hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort unterlag, Dienstkleidung des Hotels trug, sonstige Arbeitsmittel vom Hotel gestellt bekam und nach geleisteten Arbeitsstunden im Zweiwochentakt vom M und K entlohnt wurde, mussten die polnischen Hilfskräfte in Polen ein Gewerbe anmelden und aufgrund von Scheinwerkverträgen tätig werden. Die insgesamt 90 im Tatzeitraum Januar 2007 bis Januar 2009 beschäftigten Polen besaßen keine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 SGB III. Diese Personen waren weder dem FA noch der Sozialversicherung gemeldet, sodass weder LSt noch Sozialabgaben für sie abgeführt wurden.

     

    Entscheidungsgründe

    Zunächst betont der BGH, dass nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG eine Beihilfe zur Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang vorliegt, wenn gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 SGB III beschäftigt werden (BGH 25.10.17, 1 StR 310/16, Abruf-Nr. 198718).

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