· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Verkauf von zwei Maschinen zur Zigarettenherstellung nach Polen
von RD David Roth, LL.M. oec., Staatliches Rechnungsprüfungsamt, Köln
| Der BGH hat einen Angeklagten, der zwei Maschinen zur Zigarettenherstellung nach Polen verkauft hatte, wegen Beihilfe zur Hinterziehung polnischer Umsatzsteuer verurteilt. Lediglich die Höhe der Strafe (Strafausspruch) hob der Senat auf und wies auf strafmildernde Umstände hin. |
Sachverhalt
Der Angeklagte A verkaufte zwei gebrauchte Maschinen zur Zigarettenherstellung an eine polnische Firma. Im Zeitpunkt des Verkaufs und der Lieferung der Maschinen hielt es der A für „überwiegend wahrscheinlich“, dass die Maschinen in der polnischen Firma zur illegalen Herstellung von Zigaretten verwendet werden, um in Polen Verbrauch- und Umsatzsteuern zu hinterziehen. A nahm dies billigend in Kauf. Die gelieferten Maschinen wurden auch tatsächlich in zwei von vier illegalen Herstellungslinien eingebaut, mit denen in Polen Zigaretten ohne Steuerbanderole produziert wurden. Der von der polnischen Firma mittels Zigarettenschmuggel aus diesen Herstellungslinien angerichtete Mindeststeuerschaden betrug 16 Mio. EUR.
Entscheidungsgründe
Das LG hat den A wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der BGH (19.12.17, 1 StR 56/17, Abruf-Nr. 200587) hat den Schuldspruch (Beihilfe zur Steuerhinterziehung) bestätigt, den Strafausspruch (zwei Jahre und zehn Monate) aber aufgehoben.
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